Mit eigenen Augen? Mieter hat keinen Anspruch auf persönliche Kontrolle des Wasserzählers

Ein Mieter muss dem Wohnungseigentümer bei der Nebenkostenabrechnung nicht alles glauben. Ganz im Gegenteil: Er hat zahlreiche Möglichkeiten, die Angaben zu prüfen, wenn er darauf besteht. Doch wie weit reichen diese Rechte? Bis zur persönlichen Kontrolle per Augenschein? Das musste ein Richter nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS entscheiden.

(Amtsgericht Kehl, Aktenzeichen 3 C 20/10)

Der Fall: Der Eigentümer einer Wohnung und sein Mieter stritten um die Abrechnung des Wasserverbrauchs. Der Mieter wollte die Angelegenheit selbst kontrollieren und forderte, er müsse einen Zugang zu dem Wasserzähler erhalten. Dieses Messgerät befand sich allerdings in einem Raum, der nicht zur Mietsache gehörte. Der Eigentümer vertrat die Meinung, so weit gingen die Rechte seines Vertragspartners nicht, dass er zu dem Zweck einen fremden Raum betreten dürfe.

Das Urteil: Das Amtsgericht Kehl erfüllte dem Mieter seinen Wunsch nach dem persönlichen Augenschein nicht. In der schriftlichen Urteilsbegründung hieß es: „Der Mieter ist hinreichend dadurch geschützt, dass der Vermieter die Darlegungs- und Beweispflicht für die Richtigkeit der Messwerte trägt.“ Dazu reiche in aller Regel die Einsicht in die üblichen Abrechnungsunterlagen aus.

Quelle: www.lbs.de/west/presse/infodienste/recht-und-steuern/rs-archiv-2012/