Schimmelpilz – Mieter trägt Beweislast für Gesundheitsgefahr

Der Mieter kann die gemietete Wohnung außerordentlich und fristlos kündigen, wenn ihre Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung seiner Gesundheit verbunden ist (§ 569 Abs. 1 BGB). Ob dies der Fall ist, ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Einschätzungen oder dem Gesundheitszustand des Einzelnen. Dies bedeutet, dass der Mieter nicht zur Kündigung berechtigt ist, wenn die Gesundheitsgefährdung lediglich auf einer besonderen Empfindlichkeit oder Anfälligkeit des Mieters, z. B. einer Allergie gegen bestimmte Stoffe beruht (so z. B. LG Berlin, ZMR 1999, 27). Die Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit eine Beeinträchtigung der Gesundheit zu befürchten sein muss, hängt von der Schwere der in Rede stehenden Gesundheitsbeeinträchtigung ab.