Zustimmung zur Veräußerung

Kann die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums gemäß § 12 Absatz 2 WEG verweigert werden, wenn der Erwerber durch nachgewiesene Streitsucht unfähig ist, sich in die Gemeinschaft einzugliedern? Ja, sagt das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. mit Beschluss vom 27.07.2005 (Aktenzeichen 20 W 493/04). Das Gericht weist zugleich allerdings darauf hin, dass Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Erwerber und einem Wohnungseigentümer hierzu in aller Regel nicht ausreichen. Gemäß § 12 Absatz 2 WEG darf die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums nur aus wichtigem Grund versagt werden. Verweigert werden kann danach die Zustimmung, wenn die Übertragung des Wohnungseigentums auf den Erwerber für die übrigen Miteigentümer eine gemeinschaftswidrige Gefahr mit sich bringt. Diese Gefahr muss ihre Ursache in der Person des Erwerbers haben, ohne dass es auf ein Verschulden der Person ankommt. Da jeder Eigentümer aber grundsätzlich in der Verfügung über sein Eigentum frei ist und die Versagung der Zustimmung zu einer bestimmten Veräußerung einen Eingriff in das Eigentumsrecht des Veräußerers bedeutet, ist eine Versagung der Zustimmung nur gerechtfertigt, wenn gewichtige Gründe in der Person des Erwerbers vorliegen, die befürchten lassen, er werde die Rechte der anderen Wohnungseigentümer nicht beachten. Das Oberlandesgericht lässt keinen Zweifel daran, dass an das Vorliegen eines wichtigen Grundes ein strenger Maßstab anzulegen ist, wegen des erheblichen Eingriffes in das Eigentumsrecht.

Autor: Johannes Steger – http://www.breiholdt.de/