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In einem vom Landgericht Nürnberg-Fürth entschiedenen Fall hatte ein Versorgungsunternehmen für Fernwärme den Eigentümer einer Wohnanlage auf Zahlung einer offenen Heizkostenabrechnung verklagt. Das Versorgungsunternehmen berief sich auf seine Abrechnung und die Messprotokolle. Der Eigentümer behauptete, das durchgeführte Messverfahren mit elektronischen Heizkostenverteilern sei für die im Haus vorhandene Einrohrheizung ungeeignet. Das Landgereicht gab dem Eigentümer Recht.
Der vom Gericht bestellte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die abgelesenen Werte den tatsächlichen Verbrauch nicht richtig wiedergaben. Die Heizkostenverteiler waren für die Messung an der installierten Heizung ungeeignet. Das gesamte aus Heizungsanlage und Messgeräten bestehende System entsprach nicht dem aktuellen Stand der Technik.
Aus diesem Grund konnten die Messergebnisse nicht als Grundlage einer Heizkostenabrechnung herangezogen werden.
LG Nürnberg- Fürth, Urteil v.
Quelle: www.ml-fachinstitut.de
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