Haben Sie das gewusst? Stimmrechtsvollmachten

Ein Wohnungseigentümer, der in der Vergangenheit  komplikationslos den Verwalter mit seiner Vertretung in der  Eigentümerversammlung betraut hat, kann nicht darauf vertrauen,  dass bei einer Stimmrechtsbindung wiederum der Verwalter in  Vollmacht tätig wird und entsprechend abstimmt. Die Übersendung einer Vollmacht durch den Verwalter stellt noch  kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vollmachtsvertrages  dar.

AG Merseburg v. 25.4.2008 – 21 C 4/07 (21), ZMR 2008, 741

Quelle: http://www.oliverelzer.de