Klagezustellung an den Verwalter

Rechtsfrage:

Wann ist der Verwalter als Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 45 Abs. 1 WEG ausgeschlossen?

Hierzu BGH – Urteil vom 09.03.2012 – Az. V ZR 170/11:

Nach der Vorschrift des § 45 Abs. 1 WEG, die auch bei gerichtlichen Auseinandersetzungen der WE untereinander Anwendung findet, ist der Verwalter Zustellungsvertreter der WE, wenn diese Beklagte sind; eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Verwalter als Gegner der Wohnungseigentümer an dem Verfahren beteiligt ist oder wenn auf Grund des Streitgegenstandes die Gefahr besteht, er werde die Wohnungseigentümer nicht sachgerecht unterrichten.