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Zur Nutzung von Gemeinschaftsflächen – Gestaltungsrechte der Mieter haben Grenzen
In einem Mehrfamilienhaus sind Mieter nicht berechtigt, im Treppenhaus, Eingangsbereich und Gemeinschaftsgarten zahlreiche üppige Gestaltungs- und Blumenschmuck-Arrangements anzubringen. Eine solche Nutzung geht über den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache hinaus und ist damit unzulässig. Die Nutzung von Gemeinschaftsflächen darf andere Mieter vom Gebrauch nicht ausschließen. Dies entschied das Amtsgericht Münster.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine in einem Mehrparteienhaus wohnende Erdgeschoss-Mieterin die gemeinsam genutzten Flächen des Gebäudes mit einer Vielzahl verschiedenster Gestaltungselemente „verschönert“. Im Flur und Treppenaufgang hängte bzw. stellte sie etliche Dekorationsgegenstände auf, unter anderem eine türkisfarbene alte Nähmaschine. Die Lampen an der Außentreppe montierte sie ab und ersetze sie durch schmückende Leuchtkörper nach ihrem eigenen Geschmack. Ferner brachte sie zwei Dekor-Türfüllungen an und stellte im Gemeinschaftsgarten unzählige Töpfe mit opulenten Blumenschmuckarrangements auf. Vor ihre eigene Wohnungstür legte sie schließlich noch eine Fußmatte in Form der amerikanischen Flagge.
Vermieter kann Beseitigung der Dekorationsgegenstände verlangen
Der Vermieter verlangte von der Mieterin ihre persönlichen Gegenstände zu entfernen. Das Amtsgericht Münster gab dem Vermieter Recht. Der Vermieter habe einen Anspruch auf Entfernung der Dekorationsgegenstände gemäß §§ 280, 535 BGB.
Amtsgericht Münster, Urteil vom 31.07.2008
– 38 C 1858/08 –
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