Wohnungseigentümer darf keine Garderobe im Treppenhaus anbringen Kein eigenmächtiger Alleingebrauch am Gemeinschaftseigentum

 

Wohnungseigentümer darf keine Garderobe im Treppenhaus anbringen

Kein eigenmächtiger Alleingebrauch am Gemeinschaftseigentum

 

Wohnungseigentümer dürfen vor ihrer Wohnungstür im Treppenhaus nicht eigenmächtig Garderobenelemente (Kleiderhaken etc.) anbringen. Dies kann die Hausgemeinschaft untersagen. Dem einzelnen Wohnungseigentümer ist nicht erlaubt, zu seinen Gunsten ein Sondernutzungsrecht im Treppenhaus zu schaffen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts hervor.

Im zugrunde liegenden Fall stritten sich Wohnungseigentümer einer Anlage, die aus zwei Häusern mit je zwei Wohnungen besteht. Die Eigentümer der Wohnung im Obergeschoß eines der beiden Häuser brachten auf dem Treppenabsatz vor ihrer Wohnungseingangstür-eine Garderobe an. Sie besteht aus einer an der Wand befestigten Konstruktion aus Metallstangen, die zum Aufhängen von Kleidungsstücken dient und an der Stirnseite einen etwa 1,80 m hohen Spiegel trägt, sowie einer getrennt davon angebrachten gläsernen Hutablage, deren Metallhalterung ebenfalls das Aufhängen von Kleidungsstücken ermöglicht.

Andere Eigentümerin verlangte die Beseitigung der Garderobe

Die im Erdgeschoß desselben Hauses wohnende Eigentümerin verlangte die Beseitigung der Garderobe. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben, die sofortige Beschwerde der Bewohner der Wohnung im ersten Stock hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen haben die Bewohner und Eigentümer der Wohnung im 1. Stock weitere Beschwerde eingelegt. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die weitere Beschwerde zurückgewiesen.

Treppenhaus ist gemeinschaftliches Eigentum

Das Treppenhaus sei gemäß § 5 Abs. 2 WEG zwingend gemeinschaftliches Eigentum, weil es den Zugang zu den Wohnungen und damit dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer diene. Das Anbringen der Garderobenelemente an den Wänden des Treppenhauses stelle eine bauliche Veränderung im Sinn von § 22 Abs. 1 WEG dar, die über eine ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgehe. Sie könne ohne Zustimmung anderer Wohnungseigentümer nur dann vorgenommen werden, wenn deren Rechte nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt würden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 iVm.§ 14 Nr. 1 WEG).

Bestimmungsgemäße Nutzung des Treppenhauses

Das Anbringen der Garderobenelemente im Bereich des oberen Treppenabsatzes und dessen Umgestaltung zu einem offenen Garderobenraum widerspreche einer bestimmungsgemäßen Nutzung des Treppenhauses. Mit dem Anbringen der Garderobe hätten die Antragsgegner Alleinbesitz an einem Teil des im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Treppenhauses begründet und insoweit die übrigen Wohnungseigentümer von dem ihnen grundsätzlich zustehenden Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums (§ 13 Abs. 2 WEG) ausgeschlossen.

Begründung eines Sondernutzungsrechts

Dies laufe auf die Begründung eines Sondernutzungsrechts hinaus und erfordert daher die Vereinbarung aller Wohnungseigentümer gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 1 WEG. Darauf, ob der Treppenabsatz im Obergeschoß von den übrigen Wohnungseigentümern tatsächlich benutzt werde, komme es nicht an, denn diese hätten jedenfalls gemäß § 16 Abs. 2 WEG die Kosten und Lasten dieses Gebäudeteils gemeinschaftlich mitzutragen.

Die Entscheidung ist aus dem Jahr 1998 und erscheint im Rahmen der Reihe „Gut zu wissen“

 Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 19.02.1998

– 2Z BR 135/97 –

 © kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2010

Quelle: ra-online, BayObLG (pt)