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Ladung zur Eigentümerversammlung
Vorbemerkung Fries Rechtsanwälte Partnerschaft:
Ein WE ist zu der Eigentümerversammlung nur dann wirksam geladen, wenn ihm die Ladung zugeht (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Unterbleibt die Ladung einzelner Wohnungseigentümer, kann dies zur Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse führen (BGH, NJW 2012, 3571 Rn. 5 ff.; BGH, BGHZ 142, 290, 294 f.).
Nunmehr BGH – Urteil vom 05.07.2013 – V ZR 241/12:
Teilt ein WE seine ladungsfähige Anschrift nicht oder falsch mit oder versäumt er die Mitteilung eines Wohnortwechsels und misslingt seine Ladung zu der Eigentümerversammlung aus diesem Grund ohne Verschulden der Verwaltung, muss er sich die unterbliebene Ladung als Folge seiner Obliegenheitsverletzung zurechnen lassen; in der Versammlung gefasste Beschlüsse können dann nicht wegen der unterbliebenen Ladung angefochten werden, und zwar auch nicht durch andere WE.
Quelle:
FRIES Rechtsanwälte Partnerschaft
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