Informationspflichten des Verwalters

 

Der Verwalter ist verpflichtet, eine Jahresabrechnung für die Wohnungseigentümer aufzustellen. Aus dieser Verpflichtung heraus folgt allerdings nicht auch die Pflicht, einzelne Wohnungseigentümer, deren Wohnungen nicht vermietet sind und die selbst auch nicht im Objekt wohnen, schriftlich über bevorstehende Termine zur Ablesung der Heizverbrauchserfassungsgeräte durch eine Fremdfirma zu informieren. Ein Eigentümer, der seine Wohnung leer stehen lässt, hat auch das hiermit verbundene Risiko zu tragen, von lediglich im Objekt erfolgenden Informationen abgeschnitten zu sein. Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine Nachablesung gegen den Verwalter besteht dann nicht. Im entschiedenen Fall hatte der Hausverwalter die Mitteilung der Firma zu Ableseterminen lediglich im Hausflur ausgehängt, nicht aber jedem Eigentümer übersandt.

Kommentar

Die Entscheidung des Gerichtes ist mit Vorsicht zu genießen. Richtig ist, dass eine Pflicht zur Mitteilung von Ableseterminen nicht aus § 28 WEG gezogen werden kann. In Betracht kommt aber, jedenfalls im Einzelfall, die Herleitung einer solchen Pflicht aus dem Verwaltervertrag. Jedenfalls aber sollte zur Vermeidung von Ersatzansprüchen davon Abstand genommen werden, insbesondere wichtige wohnungseigentumsrechtliche Informationen an Eigentümer einer Liegenschaft allein im Wege eines Aushanges vorzunehmen. Dies gilt umso mehr, wenn dem Verwalter bekannt ist, dass einzelne Eigentümer sich in der Anlage gar nicht aufhalten.

 

Autor: Lars Kutz – kutz@bethgeundpartner.de

Fundstelle: AG Langenfeld, Urteil vom 15. Dezember 2010, 64 C 52/10, ZMR 2011, 907 ff.