Aushandeln des Verwaltervertrages durch Beirat nur bei Vorgabe von Eckdaten.

 

Vor der Bestellung eines neuen Verwalters durch die Eigentümerversammlung sind Konkurrenzangebote einzuholen und den Wohnungseigentümern vor der Versammlung zugänglich zu machen. Damit soll die Möglichkeit nach geboten werden, sich vor der Versammlung mit den Angeboten zu befassen und sich auf die entsprechenden Beschlussfassungen vorzubereiten. Vor diesem Hintergrund widerspricht auch ein Beschluss der Wohnungseigentümer gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung, durch den der Verwaltungsbeirat beauftragt und bevollmächtigt wird, den Verwaltervertrag auszuhandeln und namens der Wohnungseigentümergemeinschaft zu unterzeichnen und Vollmacht zu erteilen. Die Erteilung einer solchen uneingeschränkten Vollmacht ist nicht zulässig (LG Köln, Urteil vom 31. Januar 2013,29 S 135/12). Erforderlich ist vielmehr die Vorgabe von Eckdaten hinsichtlich der Vertragslaufzeit und der Vergütung mit der Folge, dass insoweit die Vertretungsmacht nach außen hin beschränkt ist. Mit Blick darauf, dass der Abschluss des Verwaltervertrages zu den Kernaufgaben der Wohnungseigentümer gehört und diese ihr Selbstbestimmungsrecht nicht vollständig in die Hände einer kleinen Gruppe geben dürfen, kann dem Verwaltungsbeirat nicht völlig freie Hand gelassen werden, zu welchen Konditionen der Vertrag mit dem Verwalter abgeschlossen wird. Insoweit müssen die Wohnungseigentümer die Eckdaten des Verwaltervertrages kennen, die in den Ermächtigungsbeschluss mit eindeutiger Angabe der Vertragslaufzeit und der Vergütung einfließen.

 

Quelle: Diplom-Volkswirt Volker Bielefeld – Der Wohnungseigentümer