Dringende Sanierungsmaßnahmen: Ladungsfristkürzung zulässig!

Dringende Sanierungsmaßnahmen: Ladungsfristkürzung zulässig!

LG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2013 – 19 S 88/12

1. Im Fall besonderer Dringlichkeit ist der Verwalter zur Abkürzung der Einladungsfrist (hier: auf neun Tage) berechtigt. Dies gilt namentlich dann, wenn die zuständige Behörde nach Inaugenscheinnahme von korrosionsbedingten Schäden an der Tiefgaragenstatik eine kurze, wenn auch mehrwöchige Anhörungsfrist gesetzt hat. Denn es liegt im vom Verwalter wohlverstandenen Interesse der Wohnungseigentümer, sich in laufender Anhörungsfrist zu verständigen und Antworten auf die aufgeworfenen Fragen und womöglich bereits ein eigenes Sanierungskonzept zu entwickeln, ein solches den Behörden jedenfalls als in Arbeit befindlich in Aussicht stellen zu können, damit gewährleistet bleibt, „Herren“ des unausweichlichen Sanierungsverfahrens und seiner Kosten zu bleiben.*)

2. Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, aber auch unschädlich, vorformulierte Beschlussanträge in die Tagesordnung der Einladung mit aufzunehmen. Denn den Wohnungseigentümern bleibt es, solange nicht vom Gegenstand des angekündigten Beschlusses abgewichen wird, unbenommen, nach ihrem Ermessen Abweichendes zu beschließen, also auch von der, wie zunächst angekündigt, Einholung von drei Vergleichsangeboten abzusehen, um die Sanierungsarbeiten möglichst schnell aufnehmen zu können.*)

3. Eine dringend erforderliche, auch angesichts drohenden behördlichen Einschreitens keinen weiteren Aufschub duldende Sanierungsmaßnahme kann eine direkte Auftragsvergabe auch ohne Einholung von Konkurrenzangeboten noch als Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung erscheinen lassen, wenn deren Betrag zwar hoch erscheint (hier: 45 000 Euro), aber die anteilige Kostenlast der einzelnen Wohnungseigentümer angesichts der Größe der Wohnanlage nicht weiter ins Gewicht fällt.*)

 

Quelle: http://www.ibr-online.de/