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Der vertragsgemäße Gebrauch der Mietwohnung beinhalte keine Befugnis des Mieters, außer-halb seiner Wohnung im Hausflur und auf dem Grundstück umfangreiche Gestaltungsarran-gements zu installieren.
Anteilige Nutzung
Die anteilige Nutzung der Gartenfläche umfasse nicht das Aufstellen von Blumentöpfen und Dekorationsgegenständen, sondern beziehe sich nur auf die Nutzung zum Aufenthalt führte das Gericht weiter aus. Eine anteilige Nutzung bedeute, dass man eine Gartenfläche so nutze, wie andere Mieter auch. Der Umfang einer anteiligen Nutzung, der vertraglich eingeräumt werde, sei nach seinem Selbstverständnis so, dass er entsprechend auch von anderen Mietern in gleicher Weise ausgeübt werden könnte. Das sei bei der von der Mieterin in Anspruch ge-nommenen Nutzung der Außenflächen und auch des inneren Treppenhausbereichs nicht gege-ben. Die Art der Nutzung durch Aufstellen einer Vielzahl von Blumentöpfen unterschiedlichster Art und weiterer Dekorationsgegenstände lasse eine gleiche Nutzung durch andere Mieter überhaupt nicht zu. Der Vermieter müsse dies nicht hinnehmen.
Gleiches gelte für die Nutzung des Treppenhauses. Auch hier werde durch die Bestimmung der Dekoration durch die Mieterin die Gestaltung des Raumes für die anderen Mieter mitbestimmt, was in einem Mehrparteienhaus nicht zulässig sei.
Fußabstreifer darf bleiben
Das Gericht erlaubte der Mieterin lediglich den Fußabstreifer mit dem Symbol der amerikani-schen Flagge vor ihrer Wohnungstür zu belassen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin
Quelle: ra-online, Amtsgericht Münster (vt/pm/pt)
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