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Am
Bisher mussten Eigentümer nur auf Nachfrage einen Energieausweis aushändigen. Ab Mai 2014 ist der Verkauf oder die Vermietung einer Immobilie ohne das Dokument nicht mehr möglich. Außerdem müssen Eigentümer das Papier künftig bereits bei der Besichtigung vorlegen. Wichtige Kennwerte, wie der durchschnittliche Energiebedarf des Gebäudes, müssen dann sogar schon in der Immobilienanzeige genannt werden. Eigentümer, die Ihre neuen Pflichten verletzen, drohen jetzt sogar Bußgelder bis zu 15.000€.
Auch inhaltlich ändert sich der Ausweis: Ähnlich wie bei Elektro- und Haushaltsgeräten kommt jetzt eine Einteilung in Energieeffizienzklassen von A+ (niedriger Energiebedarf) bis H (hoher Energiebedarf) hinzu. Während bisher die energetischen Verbrauchskennwerte auf einer Skala von 0 – 400 kWh/(m².a) dargestellt wurden und in den Farbverläufen grün bis rot, verkürzt sich nun diese Skala von 400 auf 250 kWh/(m².a). Genau diese Veränderung kann sich nachteilig für Immobilienbesitzer auswirken. Lagen die Verbrauchskennwerte eines Gebäudes bislang im grünen Bereich, können diese durch die Verschiebung jetzt im orangefarbenen oder sogar roten Bereich liegen. Eigentümer, die für ihre Wohnung oder ihr Haus bereits einen Energieausweis erstellt haben, dürfen diesen bis zu dem Ende des Gültigkeitsdatums weiterverwenden.
Eigentümer sollten jetzt prüfen, ob jedes Gebäude einen Energieausweis hat oder dieser in Kürze schon abläuft. ista erstellt für seine Kunden kurzfristig Verbrauchsausweise auf Basis der noch geltenden EnEV 2009 mit einer Gültigkeit von 10 Jahren.
Diesen können Sie hier direktonline bestellen.
Moderne Heizanlagen und bessere Dämmung
Zusätzlich zum neuen Energieausweis enthält die neue EnEV weitere Änderungen für die Besitzer von Bestandsimmobilien. So müssen Eigentümer, deren Öl- oder Gaskessel vor 1985 eingebaut wurden, diese spätestens 2015 außer Betrieb nehmen. Heizungsanlagen, die nach dem
Auch hinsichtlich der Gebäudedämmung gibt es Verschärfungen: Decken beheizter Räume, die an ein unbeheiztes Dachgeschoss angrenzen (oberste Geschossdecken), müssen bis Ende 2015 gedämmt sein, sofern sie nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz erfüllen. Die Vorschrift gilt allerdings nicht, wenn das Dachgeschoss selbst gedämmt ist oder den geltenden Wärmeschutzrichtlinien entspricht. Von diesen Regelungen ausgenommen sind Besitzer von Mehrfamilienhäusern, die am Stichtag
Ausnahmen von den Austausch- und Nachrüstverpflichtungen: Ein Kesseltausch, die Dämmung von Heizungs- und Warmwasserrohren oder die der obersten Geschossdecke müssen nicht durchgeführt werden, wenn diese Maßnahmen unwirtschaftlich sind. Gemeint ist, wenn „die Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können“.
Höhere Anforderungen an Neubauten
Bei neu gebauten Immobilien wird ab dem
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