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Bei einer Beschlussmängelklage muss das Gericht auf Anregung des Klägers der Verwaltung aufgeben, eine aktuelle Liste der Wohnungseigentümer vorzulegen, und die Anordnung nach Fristablauf gegebenenfalls mit Ordnungsmitteln durchsetzen. Hiermit kommt der Kläger seiner prozessualen Obliegenheit nach, auch wenn es Sache des Klägers ist, als Bestandteil der ordnungsgemäßen Klageerhebung eine Eigentümerliste einzureichen. Denn das Gericht muss auf Anregung des Klägers hin tätig werden und der Verwaltung unter Fristsetzung aufgeben, eine Eigentümerliste vorzulegen. Schließlich reicht gem. § 44 WEG zunächst die Bezeichnung der Gemeinschaft aus, die Bezeichnung der Eigentümer kann nachgereicht werden. Unberücksichtigt blieb hier aber der Fall, dass der Verwalter nach Anforderung der Liste durch den Kläger pflichtwidrig untätig bleiben kann. Der Kläger ist in der Regel auf die Auskunft des Verwalters, dem die aktuellen Daten regel-mäßig bekannt sind, angewiesen. Aus dem Grundbuch und den Grundakten müssen ladungsfähige Anschriften schließlich nicht hervorgehen. Zudem kann sich ein Eigentümerwechsel auch außerhalb des Grundbuchs vollziehen.
Somit besteht ein Bedürfnis, die Vorlage der Liste durch den Verwalter herbeizuführen, ohne dass der Kläger einen weiteren Rechtsstreit gegen den Verwalter führen muss. Voraussetzung ist, dass sich der Kläger auf die Vorlage der Liste durch die Verwaltung bezieht; ein förmlicher Antrag ist nicht erforderlich. Da der Verwalter auch gegenüber dem einzelnen Wohnungseigentümer zur Vorlage verpflichtet ist, hat das Gericht i.d.R. keinen Ermessensspielraum und kann die Vorlage schon mit der Klagezustellung anordnen. Kommt der Verwalter nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, ist er dazu mit Ordnungsmitteln (Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft) anzuhalten. Das Versäumnis der Verwaltung wirkt sich jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers aus und darf nicht dazu führen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
BGH,
Quelle: http://www.ml-fachinstitut.de/
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