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Ist die Eichfrist der Zähler abgelaufen, sind die abgelesenen Werte nicht gänzlich unverwertbar. Ihre Richtigkeit muss überprüft werden; dann können sie der Abrechnung zugrunde gelegt werden. Es gilt also im Wohnungseigentumsrecht künftig dasselbe wie bisher schon im Mietrecht.
Enthält die Jahresabrechnung zu Unrecht weniger Vorauszahlungen, als wirklich geleistet wurden, muss deshalb niemand die Abrechnung anfechten. Vielmehr ist die Abrechnung einfach insoweit nichtig, als sie von dem Miteigentümer mehr verlangt als recht ist. Der von dem Fehler betroffene Eigentümer kann selbst die von ihm tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen vom Betrag der Nachzahlung abziehen und entsprechend weniger zahlen. Hat er Geld heraus zu bekommen, kann er auf Zahlung dieses Betrags klagen, ohne vorher die Jahresabrechnung anzugreifen.
Insoweit herrscht aber keineswegs Konsens unter den Gerichten.
OLG München, Urteil vom 06.09.2012, Aktenzeichen 32 Wx 32/12
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