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Wie schwerwiegende Gründe, die gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG einen Anspruch auf Abänderung der Kostenverteilung rechtfertigen, definiert werden, veranschaulicht ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth:
Gravierend genug ist die Benachteiligung eines einzelnen Wohnungseigentümer erst dann, wenn sie mehr als 25 Prozent beträgt.
In einer Eigentümergemeinschaft sollte ein zu einer Eigentumswohnung gehörender Spitzboden ausgebaut werden. Hierdurch wäre auch die Wohnfläche vergrößert worden. Aus diesem Grund wollte ein Eigentümer durchsetzen, dass der Kostenverteilungsschlüssel für die sonstigen Betriebskosten zukünftig nicht mehr nach Miteigentumsanteilen sondern nach der Wohnfläche berechnet wird. In der Teilungserklärung war eine Öffnungsklausel enthalten, wonach mit einfacher Mehrheit eine Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels beschlossen werden kann. Die Mehrheit der Mitglieder der Eigentümergemeinschaft lehnte dies jedoch ab.
Zu Recht! Das Gericht wies die Anfechtungsklage des Eigentümers ab. Eine ergänzende Auslegung der Teilungserklärung führt nicht dazu, dass wegen einer baulichen Veränderung die Kostenverteilung zukünftig anders erfolgen muss. Das Gericht verneinte das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG. Die Benachteiligung des klagenden Wohnungseigentümers war mit 13 Prozent zu gering. Hierfür sind laut gefestigter Rechtsprechung mehr als 25 Prozent erforderlich.
LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 26.08.09, Az. 14 S 3582/09
Quelle: www. ml-fachinstitut.de
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