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von Ralf Schulze Steinen | 18.05.2012
Die Frage, ob der Mieter zur Installation einer Parabolantenne berechtigt, d. h. ob dies von seinem Recht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gedeckt ist oder nicht, hat bereits eine Vielzahl von Gerichten beschäftigt. Auch der Bundesgerichtshof (u. a. BGH, NJW 2008, S. 216) und das Bundesverfassungsgericht (u. a. BVerfG, ZMR 2005, S. 932) hatten sich mit diesem miet- und wohnungseigentumsrechtlichen Spezialproblem zu befassen, das durch eine fallbezogene Abwägung der beiderseits grundrechtlich geschützten Interessen – zu Gunsten des Vermieters Art. 14 GG (Eigentum), zu Gunsten des Mieters Art. 5 GG (Informationsfreiheit) – für den konkreten Einzelfall zu lösen ist. Insbesondere Mietern mit ausländischer Staatsangehörigkeit wird ein Recht zur Installation einer Parabolantenne dann zuerkannt, wenn Fernsehprogramme aus deren Heimat entweder nicht oder in nur geringer Anzahl in das deutsche Kabelnetz eingespeist werden.
Aber sind Parabolantennen noch zeitgemäß?
Im Zeitalter des Internets sind viele Fernsehsender auch über das Internet zu empfangen, es besteht zudem die technische Möglichkeit, den Empfang auf den normalen Fernsehbildschirm zu projizieren. Besteht für die Installation einer Parabolantenne in Anbetracht dessen also überhaupt noch Bedarf? In der jüngeren Rechtsprechung der Instanzgerichte zeichnet sich eine moderne Tendenz ab: So entschied das Landgericht Wuppertal, Urteil vom 26.01.2012, Az. 9 S 28/11, dass es dem Mieter ohne hinzutreten besonderer Umstände zumutbar sei, Sender seines Heimatlands über das Internetfernsehen zu empfangen. Ebenso entschieden das Amtsgericht Augsburg, Urteil vom 26.07.2011, Az. 25 C 632/11, das Amtsgericht Wedding, Urteil vom 20.05.2010, Az. 22a C 308/09 und das Amtsgericht Frankfurt, Urteil vom 21.07.2008, Az. 33 C 3540/07 – 31.
Diese Rechtsprechung verdient unserer Auffassung grundsätzlich uneingeschränkte Zustimmung. Kann der ausländische Mieter per Video- und/oder Livestream die von ihm gewünschten Fernsehprogramme seines Heimatlandes über das Internet empfangen, besteht keinerlei Veranlassung mehr, eine Parabolantenne zu installieren. Bereits Streyl, WuM 2007, S. 309 hat zutreffend erkannt: die Unbequemlichkeit eines „Fernsehens am Schreibtisch“ rechtfertige nicht die Eigentumsbeeinträchtigung des Vermieters. Auch das Amtsgericht Karlsruhe, Urteil vom 16.12.2011, Az. 2 C 353/11 hat sich im Rahmen einer Beseitigungsklage einer durch unseren Partner Ralf Schulze Steinen, Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht, vertretenen Vermieterin dieser Auffassung angeschlossen.
Wir sind fachkompetent und kennen die Gesetze…
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