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– Verhältnis der Eigentümer untereinander sowie Mietverhältnis sind zu unterscheiden
Eine Regelung im Mietvertrag, wonach sämtliche Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft für den Mieter verbindlich sind und eine Änderung des Mietverhältnisses bewirken, ist unwirksam. Der Beschluss der Eigentümerversammlung ist für den Mieter nicht verbindlich. Die Klausel, wonach die Eigentümerbeschlüsse auch für das Mietverhältnis gelten, ist unwirksam, da sie sämtliche Mehrheitsbeschlüsse der Wohnungseigentümer unabhängig von einem Verweis auf den ordnungsgemäßen Gebrauch i.S.v. § 15 WEG dem Änderungsvorbehalt unterwirft. Dies ist dem Mieter nicht zumutbar.
Auch ein Unterlassungsanspruch aus § 541 BGB besteht im vorliegenden Fall nicht, da das Anbringen des Katzengitters in diesem Einzelfall kein vertragswidriger Gebrauch ist. Das Katzengitter stellt hier keine optische Beeinträchtigung dar, weil es sich auf der Rückseite des Hauses befindet und auch an anderen Balkonen Gitter bzw. Verglasungen angebracht sind. Auch greift es aufgrund seiner Konstruktion nicht in die bauliche Substanz der Mietsache ein.
AG Schorndorf, Urteil v.5.7.2012, Az.: 6 C 1166/11
Quelle: http://www.mlseminare.de
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