Kann ein Eigentümer die Verwalterabberufung bei wichtigem Grund verlangen? 


Ein einzelner Wohnungseigentümer kann die Abberufung des Verwalters nicht schon deshalb verlangen, weil ein wichtiger Grund im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 3 und 4 WEG hierfür besteht; den Wohnungseigentümern steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu, der erst dann überschritten ist, wenn die Ablehnung der Abberufung aus objektiver Sicht nicht vertretbar erscheint. 
BGH, Beschluss vom 10.02.2012, Az.: V ZR 105/11

 

 

Quelle: http://www.mlseminare.de