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Das Amtsgericht Berlin-Spandau hat entschieden, dass Igel nicht in Mietwohnungen gepflegt und – auch nicht vorübergehend – gehalten werden dürfen, wenn sie Mitmieter stören. Im konkreten Fall pflegte eine Mieterin regelmäßig – und teilweise auch mehrere – Igel. Die Nachbarn beschwerten sich über Wildgeruch. Nachdem die „Igelfreundin“ vom Vermieter abgemahnt wurde und sie ihr Verhalten dennoch nicht änderte, erhielt die Kündigung des Mietvertrages. Zu recht. Denn Igel seien keine typischen Haustiere und könnten deswegen auch nicht unter die „Kleintierklausel“ fallen, nach der Tiere wie Hamster, Meerschweinchen oder Ziervögel ohne Zustimmung des Vermieters gehalten werden dürfen. Werden die Nachbarn – wie hier durch den Wildgeruch – belästigt, und ist die Mieterin uneinsichtig, so sei der Rausschmiss gerechtfertigt.
(AmG Berlin-Spandau, 12 C 133/14)
Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser.
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