Ordnungsgemäße Neuwahl eines Verwalters erfordert mehrere Vergleichsangebote und muss in der Einladung zur Eigentümerversammlung angekündigt werden; §§ 23, 27 WEG, 242 BGB

 

LG Dortmund, AZ: 1 S 121/13, 28.01.2014

Erfaßt eine Einladung zur Eigentümerversammlung nur die Abwahl der bestehenden Verwaltung, nicht aber die Wahl einer neuen Verwaltung, so ist die dennoch erfolgte Wahl eines neuen Verwalters mangels ordnungsgemäßer Einladung anfechtbar.

Die beklagten Wohnungseigentümer haben die Beweislast dafür, dass sich der Einberufungsmangel nicht auf die Beschlussfassung ausgewirkt hat.

Ferner müssen bei der Neuwahl eines Verwalters mehrere Vergleichsangebote vorliegen.

Allein die Tatsache, dass ein Eigentümer für die neue Verwaltung gestimmt hat, hindert ihn nicht daran, die Beschlussfassung zur Verwalterwahl anzufechten.

Verbundene Urteile

·         Die Kausalität eines Verstoßes gegen die ordnungsgemäße Einberufung einer Eigentümerversammlung gem. § 23 Abs. 2 WEG wird unwiderleglich vermutet

AG Bottrop, AZ: 20 C 62/12, 14.02.2013

·         Neuwahl des Verwalters erfordert mehrere Vergleichsangebote, die bereits mit der Einladung zu versenden sind; §§ 139, 675 BGB, 24, 26, 29 WEG

LG Köln, AZ: 29 S 135/12, 31.01.2013

·         Verwalter hat Ermessen bei Einberufung einer Eigentümerversammlung auch bei einem Verlangen der Eigentümer / Zur Kausalität eines Einberufungsmangels und der Auswirkung auf die Beschlussfassung; § 24 abs. 2 und 3 WEG

LG München I, AZ: 36 S 17241/11, 28.06.2012

·         Nur bei der Neuwahl eines Verwalters müssen drei Vergleichsangebote eingeholt werden; § 26 WEG

BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 96/10, 01.04.2011

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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop