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LG Dortmund, AZ: 1 S 121/13, 28.01.2014
Erfaßt eine Einladung zur Eigentümerversammlung nur die Abwahl der bestehenden Verwaltung, nicht aber die Wahl einer neuen Verwaltung, so ist die dennoch erfolgte Wahl eines neuen Verwalters mangels ordnungsgemäßer Einladung anfechtbar.
Die beklagten Wohnungseigentümer haben die Beweislast dafür, dass sich der Einberufungsmangel nicht auf die Beschlussfassung ausgewirkt hat.
Ferner müssen bei der Neuwahl eines Verwalters mehrere Vergleichsangebote vorliegen.
Allein die Tatsache, dass ein Eigentümer für die neue Verwaltung gestimmt hat, hindert ihn nicht daran, die Beschlussfassung zur Verwalterwahl anzufechten.
Verbundene Urteile
AG Bottrop, AZ: 20 C 62/12, 14.02.2013
LG Köln, AZ: 29 S 135/12, 31.01.2013
LG München I, AZ: 36 S 17241/11, 28.06.2012
· Nur bei der Neuwahl eines Verwalters müssen drei Vergleichsangebote eingeholt werden; § 26 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 96/10, 01.04.2011
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