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„Es ist allgemein bekannt, das es im Kreise der Wohnungseigentümer keinen „Datenschutz“ gibt. Selbstverständlich haben z.B. alle Wohnungseigentümer gegenüber dem WEG-Verwalter einen Anspruch auf Auskunftserteilung über Namen und Anschriften aller Wohnungseigentümer bzw. Herausgabe einer Eigentümerliste gegen Gebührenerstattung etc. Die Auskunftsverpflichtung des Verwalters ergibt sich aus dem Gesetz (§§ 675, 666 BGB) und im Übrigen aus dem Verwaltervertrag. Das Recht des einzelnen Wohnungseigentümers, über den Bestand der Wohnungseigentümergemeinschaft informiert zu werden, folgt aus seiner Zugehörigkeit zur Gemeinschaft, die zur Folge hat, dass er gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern der Gemeinschaft mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betraut ist (§ 20 Abs. 1 WEG) und daher wissen darf und muss, wie sich die Gemeinschaft im Einzelnen zusammensetzt.
Das Oberlandesgericht München hat z.B. entschieden, dass Wohnungseigentümer ein Recht auf Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen haben und zwar einschließlich der Einzelabrechnungen aller anderen Wohnungseigentümer. Dagegen sprechen nach Ansicht der Münchner Richter auch keine datenschutzrechtlichen Einschränkungen. Wird das Einsichtsrecht in Form von Kopien begehrt, hat der Wohnungseigentümer auf Verlangen jedoch die Kopierkosten zu zahlen. (OLG München, Beschluss vom 9. März 2007, Az.: 32 Wx 177/06). Somit unterliegt auch die Information über Wohngeldrückstände, Bankdaten innerhalb einer WEG nicht dem Datenschutz. Die Eigentümer können doch jederzeit alle Unterlagen einsehen inkl. der Bankdaten.
Quelle: RA. Rüdiger Fritsch, Solingen
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