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Der Fall:
In dem zu entscheidenden Fall beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich einen Fenstertausch:
Anstelle der vorhandenen Holzfenster sollten Kunststofffenster eingebaut werden.
Der klagende Wohnungseigentümer war hiermit nicht einverstanden.
Er war der Meinung, es handle sich bei dem Fenstertausch um eine Modernisierungsmaßnahme i. S. v. § 22 Abs. 2 WEG, die nur mit doppelt qualifizierter Mehrheit hätte beschlossen werden können.
Zu Recht?
Ja – das LG Itzehoe gibt der Klage statt.
Bei dem beschlossenen Fenstertausch handle es sich um eine Modernisierungsmaßnahme i. S. v. § 22 Abs. 2 WEG, für die die erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden sei.
1.
Modernisierungsmaßnahmen, die der Modernisierung entsprechend § 555 b Nr. 1 bis 5 BGB oder der Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik dienen, die Eigenart der Wohnanlage nicht ändern und keinen Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig beeinträchtigen, könnten durch eine Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen werden.
Das mit der Erweiterung der Beschlusskompetenz nach § 22 Abs. 2 WEG verfolgte gesetzgeberische Anliegen bestehe darin, den Wohnungseigentümern – unabhängig von dem Bestehen eines Reparaturbedarfs – die Befugnis einzuräumen, mit qualifizierter Mehrheit einer Verkehrswertminderung durch Anpassung der Wohnungsanlage an die „Erfordernisse der Zeit“ entgegenzuwirken.
Vor diesem Hintergrund genüge es, dass die Maßnahme aus der Sicht eines verständigen Wohnungseigentümers eine sinnvolle Neuerung darstelle, die voraussichtlich geeignet sei, den Gebrauchswert der Sache nachhaltig zu erhöhen.
2.
Der Fenstertausch stelle eine solche Modernisierungsmaßnahme dar.
Der in Rede stehende Fenstertausch „Kunststofffenster gegen Holzfenster“ stelle eine Maßnahme dar, die den Gebrauchswert der Anlage nachhaltig erhöhe.
Kunststofffenster seien gegenüber Holzfenstern haltbarer, müssten nicht gestrichen werden, weshalb geringere Instandhaltungskosten entstünden, und seien der Gefahr der Schimmelbildung und des Verfaulens nicht ausgesetzt.
Sie seien damit auch unabhängiger vom Lüftungsverhalten der Eigentümer bzw. Mieter, was gerade für vermietende Eigentümer einen deutlichen Vorteil darstelle.
Fazit:
Mit denselben Erwägungen des LG Itzehoe hat die bisherige Rechtsprechung – u.a.
OLG München, Beschluss vom 02.07.2008, 32 Wx 91/08
BayObLG, Beschluss vom 11.2.2005, 2Z BR 177/04
LG Düsseldorf, Urteil vom 06.06.2012, 25 S 8 /12
LG München I, Urteil vom 27.04.2009, 1 S 20171/08 –
den Fenstertausch „Kunststofffenster gegen Holzfenster“ regelmäßig als Modernisierungsmaßnahme und insbesondere nicht als allzustimmungspflichtige bauliche Veränderung i. S. v. § 22 Abs. 1 WEG eingeordnet.
In Betracht kommt bei einem Fenstertausch allerdings auch eine sog. modernisierende Instandsetzung i. S. v. § 22 Abs. 3 WEG.
Eine solche kann sogar mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
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