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Der Einbau von Rauchwarnmeldern, die kein Sondereigentum sind (vgl. BGH, ZMR 2013, 642) in Erfüllung einer landesgesetzlichen Anforderung stellt eine Maßnahme der erstmaligen Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands dar.
Die Wohnungseigentümer sind nicht gehalten, einzelne Eigentümer, die bereits selbst Rauchwarnmelder installiert haben, von der Regelung auszunehmen. Insoweit besteht Verwaltungsermessen. Einheitliche Ausstattung mit Rauchwarnmeldern AG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2016, 290a C 192/15, ZMR 2016, 575 Anmerkung: vgl. dazu auch LG Karlsruhe, Urteil vom 17.11.2015, 11 S 38/15, NZM 2016, 240. Zur einheitliche Ausstattung mit Funkmeldern vgl. AG Singen, Urteil vom 25.11.2014, 7 C 20/14, ZMR 2015, 416; AG Bad Homburg, Urteil vom 29.1.2014, 2 C 1749/13, ZMR 2014. 575 f. und AG Halle/S. ZMR 2014, 455 zur Vollausstattung; AG Hamburg-Blankenese ZMR 2011, 395 und ZMR 2013, 965 zur Dispositionsbefugnis des vermietenden Eigentümers. 12 Wie bei der Wahrnehmung anderer Verkehrssicherungspflichten besteht auch bei der Umsetzung der sämtliche Wohnungseigentümer treffenden Einbaupflicht für Rauchwarnmelder nach der Landesbauordnung eine geborene Wahrnehmungsberechtigung des Verbandes „Wohnungseigentümergemeinschaft“. Adressat der Regelung sind nicht (nur) die Eigentümer selbst. Es handelt sich nicht um eine gekorene Ausübungsberechtigung. Der Einzelne hat einen Anspruch gegen die sich weigernden Eigentümer auf Zustimmung zum einheitlichen Einbau der Rauchwarnmelder (a. A. noch AG Karlsruhe ZMR 2015, 160). Mit rechtskräftigem Urteil werden diese fehlenden Zustimmungen ersetzt. Es entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung erst einen Grundbeschluss, dann einen Ausführungsbeschluss zu fassen. Rauchwarnmelder und Landesbauordnung LG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2015, 11 S 109/14, ZMR 2016, 59 Anmerkung: vgl. BGH, Urteil vom 08. 02. 2013, V ZR 238/11, ZMR 2013, 642. Die Entscheidung beansprucht (derzeit) keine Geltung in Sachsen, weil es dort keine landesrechtliche Nachrüstpflicht gibt. Wenn das Landesrecht wie z. B. in Hamburg und Bayern eine entsprechende „eigentumsbezogene Pflicht“ (Wortschöpfung im BGH-Urteil) vorsieht, stehen Rauchwarnmelder, die aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer angebracht worden sind, nicht im Sondereigentum. Richtigerweise sind sie Verwaltungs- bzw. Verbandsvermögen im Sinne des § 10 Abs.7 WEG (vgl. Kümmel in: Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 6. Aufl. 2013 Teil C Rn. 66 Stichwort „Rauchwarnmelder“). Zum derzeitigen Meinungsstand vgl. Riecke, NZM 2016, 217 – 221 zum WEG und Riecke, Partner im Gespräch Band 99, 2015, S. 139 jeweils m.w.N.
Quelle Dr. O.Riecke
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