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Amtsgericht Schwerin, Urteil vom 29.10.2014
– 16 C 283/12 –
Wiederholte Schätzung des Heizverbrauchs bei Unmöglichkeit der Ablesung unzulässig
Besteht für die Mieter einer Wohnung die Möglichkeit, die Belege zur Betriebskostenabrechnung einzusehen, so haben die Mieter keinen Anspruch auf Übersendung von Kopien. Zudem darf ein Vermieter den Heizverbrauch nicht wiederholt schätzen, auch wenn eine Ablesung nicht möglich ist. Ferner können die neu entstandenen Betriebskosten für Rauchwarnmelder umgelegt werden, wenn dies der Mietvertrag vorsieht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schwerin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit über eine Betriebskostenabrechnung. Die Mieter beanstandeten unter anderem, dass ihnen keine Belegeinsicht ermöglicht wurde. Sie verlangten eine Zusendung von Kopien. Zudem weigerten sie sich, die neu entstandenen Kosten für die Rauchwarnmelder zu übernehmen. Darüber hinaus hielten sie die Schätzung des Heizverbrauchs für unzulässig. Die Vermieterin hatte eine Schätzung vorgenommen, da eine Ablesung des Heizkörpers in der Küche nicht möglich war. Hintergrund dessen war, dass die Mieter um den Heizkörper eine Einbauküche errichtet hatten. Der Fall kam schließlich vor Gericht.
Möglichkeit der Belegeinsicht bestand
Das Amtsgericht Schwerin führte zunächst aus, dass den Mietern mehrere Termine zur Belegeinsicht angeboten worden waren. Sie hätten jedoch keinen davon wahrgenommen. Ein Anspruch auf Übersendung von Kopien habe daher nicht bestanden.
Betriebskosten für Rauchwarnmelder berechtigt
Ferner hielt das Amtsgericht die neu entstandenen Betriebskosten für die Rauchwarnmelder für berechtigt. Denn nach einer Regelung im Mietvertrag haben die Kosten umgelegt werden können.
Wiederholte Schätzung des Heizverbrauchs unzulässig
Das Amtsgericht erachtete jedoch die wiederholte Schätzung des Heizverbrauchs für unzulässig. Dies gelte auch in Anbetracht dessen, dass die Mieter durch den Einbau der Küche eine Ablesung unmöglich machten. In einem solchen Fall müsse der Vermieter vielmehr auf einen Umbau der Küche hinwirken oder den Heizkörper abbauen. Es sei auch nicht zu beanstanden, sich auf eine unzulässige Schätzung zu berufen, obwohl die Unmöglichkeit der Ablesung selbst herbeigeführt wurde.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2015
Quelle: Amtsgericht Schwerin, ra-online (zt/GE 2015, 59/rb)
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