Maximilianstr. 16
53111 Bonn
Telefonzeiten:
Mo. - Do.: 9-12 u. 14-16 Uhr
Fr.: von 9-12 Uhr
Bürozeiten:
Mo. - Do.: 9-17
Fr.: von 9-15 Uhr
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 03.07.2001
– 15 W 444/00 –
Zur Nachtzeit muss ein Kinderwagen jedoch aus dem Hausflur entfernt und in der eigenen Wohnung oder dem Keller untergebracht werden
Sind keine oder nur begrenzte Möglichkeiten vorhanden, einen Kinderwagen abzustellen, so dürfen Hausflure als vorübergehende Abstellmöglichkeit genutzt werden. An Tagen, an denen der Kinderwagen nicht gebraucht wird oder auch zur Nachtzeit muss er jedoch in der Wohnung oder dem Keller deponiert werden. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Die Bewohner einer Erdgeschosswohnung fühlten sich durch abgestellte Kinderwagen im Eingangsbereich ihrer Wohnung behindert und forderten, die Hausordnung dahingehend zu ändern, dass das Abstellen im betreffenden Bereich künftig untersagt ist. Der Antrag wurde von den Wohnungseigentümern jedoch mehrheitlich abgelehnt, so dass die Bewohner der Erdgeschosswohnung ein Verbot schließlich gerichtlich versuchten durchzusetzen.
Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt
Nach Vortrag der Kläger werde der einen Meter breite Flur durch die abgestellten Kinderwagen bis auf eine Laufbreite von 45 Zentimetern eingeengt. Zeitweise blockierten bis zu vier Kinderwagen gleichzeitig den Flur im Erdgeschoss.
Für Eltern unzumutbar, den Kinderwagen nach jedem Ausgang sofort in Keller oder Wohnung unterzubringen
Das Oberlandesgericht Hamm lehnte den Antrag der Kläger ab. Die Regelung in der Hausordnung, einen Kinderwagen zeitlich begrenzt im Flur abstellen zu dürfen, bestehe offenbar aufgrund der Tatsache, dass es im Erdgeschoss sonst keine andere Abstellmöglichkeit gebe. Das Haus verfüge zwar über einen Keller, der auch einen Raum zum Abstellen von Kinderwagen und Fahrrädern biete, ein Fahrstuhl sei im Haus jedoch nicht vorhanden. Zudem stelle das vorübergehende Abstellen eine sozial übliche Selbstverständlichkeit dar, die als ein Element der Zweckbestimmung der Wohnanlage zu sehen sei. Sie sei objektiv erforderlich, weil weder die Wohnungen noch die ihnen vorgelagerten Flure und auch nicht der Keller über einen Fahrstuhl zu erreichen seien. Es wäre für die Eltern von Kleinkindern unzumutbar oder sogar unmöglich, den Kinderwagen nach jedem Ausgang in die Wohnung zu nehmen oder zunächst im Keller unterzubringen und erst dann mit dem Kind die Wohnung aufzusuchen.
Abstellen jedoch nur „vorübergehend“ erlaubt
Die zeitliche Beschränkung der Abstellerlaubnis sei den Interessen der weiteren Wohnungseigentümer geschuldet. Die stark eingeschränkte Bewegungsfreiheit dürfe nicht zu einem Dauerzustand werden. So dürfe ein Kinderwagen nicht an Tagen abgestellt werden, an denen er nicht gebraucht werde und auch nicht die Nacht über dort geparkt werden.
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 2001 und erscheint im Rahmen der Reihe „Wissenswerte Urteile“.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Hamm (vt/st)
Wir sind fachkompetent und kennen die Gesetze…
Wir verwalten seit 1969 Eigentums- und Mietwohnungen, Miet- und Geschäftshäuser zur vollen Entlastung der Eigentümer zu günstigen Konditionen, mit Kompetenz, Professionalität und Engagement. Profitieren Sie von unserer Erfahrung – wir stellen uns Ihren Ansprüchen.
Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit unter Einstellungen widerrufen oder anpassen.
Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.