Maximilianstr. 16
53111 Bonn
Telefonzeiten:
Mo. - Do.: 9-12 u. 14-16 Uhr
Fr.: von 9-12 Uhr
Bürozeiten:
Mo. - Do.: 9-17
Fr.: von 9-15 Uhr
Der Mieter einer Wohnung darf von Personen, die die Wohnung betreten wollen, das Vorzeigen des Ausweises verlangen. Er kann aber nicht das Ausziehen der Schuhe verlangen. Der Vermieter darf dem Mieter wegen des Verlangens nicht fristlos kündigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall beabsichtigte die Vermieterin einer Wohnung diese zu verkaufen und vor dem Verkauf zu renovieren. Die Wohnung war noch vermietet. Die Mieter verlangten von den Handwerkern, den Kaufinteressenten und der Maklerin, dass diese ihre Schuhe vor dem Betreten der Räume ausziehen. Zudem verlangten sie, dass jeder Besucher seinen Ausweis vorzeigt. Auch notierten sie sich die Namen der Besucher. Die Vermieterin kündigte aufgrund dessen das Mietverhältnis im Januar 1993 fristlos. Da sich die Mieter weigerten auszuziehen, erhob sie Klage auf Räumung und Herausgabe. Außerdem begehrte sie die Feststellung, dass die Mieter nicht berechtigt seien, das Vorzeigen des Ausweises und das Ausziehen der Schuhe zu verlangen sowie, dass die Mieter für deswegen eventuell eintretende Schäden zu haften haben.
Das Amtsgericht München verneinte einen Anspruch auf Herausgabe und Räumung der Wohnung gemäß § 556 Abs. 1 BGB (neu: § 546 Abs. 1 BGB). Denn das Mietverhältnis sei nicht durch die fristlose Kündigung beendet worden. Eine wirksame Kündigung habe mangels Kündigungsgrund nicht vorgelegen. Insbesondere sei eine Kündigung gemäß § 554 a BGB (neu: § 569 Abs. 2 BGB) nicht in Betracht gekommen, da die Mieter nicht schuldhaft gehandelt haben. Die Mieter stützten sich auf einen Beschluss des Amtsgerichts München v. 27.05.1992, in dem festgestellt wurde, dass Mieter das Ausziehen der Schuhe und das Vorzeigen des Ausweises verlangen dürfen. Wer sich aber auf eine Entscheidung eines Gerichts beruft, könne nicht schuldhaft handeln.
Aus Sicht des Amtsgerichts München seien die Mieter dazu berechtigt gewesen, sich den Ausweis all derjenigen vorzeigen zu lassen, die die Wohnung betreten wollten. Dies ergebe sich aus dem Recht zum Mietgebrauch (§ 535 BGB) und dem Grundgesetz (Art. 2 und 13 GG). Darüber hinaus sei es den Mietern aus Sicherheitsgründen nicht verwehrt gewesen, den Ausweis zu verlangen und sich die Namen zu notieren.
Demgegenüber haben die Mieter von den Besuchern der Wohnung nicht das Ausziehen der Schuhe verlangen dürfen, so das Amtsgericht weiter. Laut Mietvertrag haben sie das Betreten der Wohnung durch Handwerker, Kaufinteressenten und Makler zu dulden gehabt. Dies umfasse nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch das Betreten mit einer üblichen Fußbekleidung. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass dadurch Schmutz in die Wohnung gelangt. Insofern stehen andere, mildere Mittel, wie das Tragen von Überschuhen, zur Verfügung. Darauf haben die Mieter aufgrund ihres Hausrechts (Art. 13 GG, §§ 535 und 862 BGB) auch einen Anspruch. Das Gericht stellte hingegen fest, dass aufgrund des Verlangens des Schuheausziehens, der Vermieterin im Falle eines Schadenseintritts ein Anspruch auf Schadenersatz zustehen könne.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2013
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (zt/WuM 1994, 425/rb)
Wir sind fachkompetent und kennen die Gesetze…
Wir verwalten seit 1969 Eigentums- und Mietwohnungen, Miet- und Geschäftshäuser zur vollen Entlastung der Eigentümer zu günstigen Konditionen, mit Kompetenz, Professionalität und Engagement. Profitieren Sie von unserer Erfahrung – wir stellen uns Ihren Ansprüchen.
Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit unter Einstellungen widerrufen oder anpassen.
Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.