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Kosten für die Anmietung von Rauchwarnmeldern können nicht als Betriebskosten auf den Wohnungsmieter umgelegt werden. Zudem ist eine Umlage der Wartungskosten dann nicht möglich, wenn der Mieter für die Wartung verantwortlich ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung sollten aufgrund der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2015 anteilig die Kosten für die Anmietung und Wartung der Rauchwarnmelder zahlen. Der Betrag belief sich auf ca. 54 EUR. Die Mieter waren damit aber nicht einverstanden und weigerten sich daher zu zahlen. Der Vermieter erhob daraufhin Klage.
Das Amtsgericht entschied gegen den Vermieter. Ihm stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Es sei zunächst unzulässig gewesen die Kosten für die Anmietung der Rauchwarnmelder als Betriebskosten auf die Mieter umzulegen. Zwar fallen sie laufend an. Sie seien aber als Kapitalkosten zu werten. Solche Kosten entstehen für Einrichtungen, mit denen das Mietobjekt ausgestattet wird. Solche Kosten können nicht auf den Mieter abgewälzt werden.
Soweit § 2 der Betriebskostenverordnung zum Beispiel die Mietkosten für einen Wasserzähler als umlagefähig einstufe, hielt das Amtsgericht dies für unbeachtlich. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf den Fall von Rauchwarnmeldern komme nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber trotz Kenntnis der Umstände die Mietkosten für Rauchwarnmelder nicht in die Betriebskostenverordnung aufgenommen habe. Bei den in der Verordnung aufgeführten Leasing- und Mietkosten handele es sich um gesetzlich festgelegte Ausnahmen.
Die Umlage der Wartungskosten auf die Mieter sei ebenfalls unzulässig gewesen, so das Amtsgericht. Zwar sei dies grundsätzlich möglich. Es sei im vorliegenden Fall aber zu beachten, dass die Mieter aufgrund von § 49 Abs. 7 der Bauordnung von Nordrhein-Westfalen für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder verantwortlich seien. Daher obliege ihnen die Wartungspflicht. Zwar könne etwas anderes zwischen den Mietvertragsparteien vereinbart werden. Eine solche abweichende Vereinbarung liege aber nicht vor.
Das Amtsgericht verkannte zwar nicht, dass der Vermieter zur Überprüfung der Wartung durch den Mieter verpflichtet sei. Jedoch seien die dadurch anfallenden Kosten als allgemeine Verwaltungskosten einzustufen. Diese seien gemäß der Betriebskostenverordnung nicht auf einen Mieter umlegbar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2017
Quelle: Amtsgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)
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