Nicht per Telefon: Eine Eigentümerver­sammlung kann nicht per Telefonkonferenz abgehalten werden.

 

 

Die auf einer solchen „Versammlung“ gefassten Beschlüsse für die Eigentümergemeinschaft sind unwirksam. Das hat das Amtsgericht Königsstein ent­schieden Das Wohnungseigentumsgesetz schreibe unmissverständlich vor, dass Be­schlüsse grundsätzlich in einer Versammlung zu fassen seien. Eine Telefonkonferenz sei vom Gesetz nicht vorgesehen und ersetze nicht die schriftliche Zustimmung aller Eigen­tümer. (AG Königstein, 27 C 955/07)

 

 

Quelle; IVD West/Redaktionsbüro Wolfgang Büser