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Gibt ein Vermieter im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung eine Wohnungsgröße an, darf der Mieter diese Wohnflächenangabe nicht einfach bestreiten. Er muss vielmehr selbst auf Basis einer laienhaften, im Rahmen seiner Möglichkeiten liegenden Vermessung eine Wohnungsgröße angeben. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Parteien des Mietvertrags über eine Dachgeschosswohnungstritten über eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2011. Die Mieterin bestritt die vom Vermieter zugrunde gelegte Größe der Wohnung von 40 qm. Der Vermieter hielt dies für unbeachtlich und erhob Klage auf Zahlung.
Während das Amtsgericht Offenbach am Main die Klage abwies, gab ihr das Landgericht Darmstadt statt. Zwar bestreite die Mieterin die Richtigkeit der Wohnfläche ihrer Wohnung. Dieses Bestreiten sei aber unbeachtlich. Es genüge nicht, die Flächenangabe ohne weitere Ausführungen pauschal zu bestreiten. Es sei der Mieterin ohne Weiteres möglich, die Wohnfläche ihrer Wohnung selbst zu ermitteln. Gegen diese Entscheidung legte die Mieterin Revision ein.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision der Mieterin zurück. Dem Vermieter stehe der Nachzahlungsanspruch aus der Betriebskostenabrechnung zu.
Die Mieterin habe die Wohnfläche nicht einfach bestreiten dürfen, so der Bundesgerichtshof. Sie hätte vielmehr substantiiert darlegen müssen, dass die vom Vermieter angegebene Quadratmeterzahl unrichtig sei. Unabhängig davon, ob die Größe der gemieteten Wohnung in dem Mietvertrag angegeben sei oder nicht, sei es dem Mieter in aller Regel selbst möglich, die Wohnfläche zu vermessen und seinerseits einen bestimmten Flächenwert vorzutragen.
Zwar gab der Bundesgerichtshof zu, dass die Berechnung bei Dachgeschosswohnungen aufgrund von Schrägen und Winkeln kompliziert sein könne. Es genüge aber, wenn der Mieter das Ergebnis einer laienhaften, im Rahmen seiner Möglichkeit liegenden Vermessung angebe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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