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Auch wenn der Eigentümer einer Eigentumswohnung bereits Rauchmelder hat fachmännisch installieren lassen, bevor die Eigentümerversammlung dies verbindlich für alle beschließt, so muss sich der Eigentümer dem „unterordnen“. Die einheitliche Ausstattung mit Rauchwarnmeldern sowie deren einheitliche Wartung führen zu einem hohen Maß an Sicherheit. Das Amtsgericht München vertritt nicht die Auffassung eines Eigentümers (der im Übrigen von Beruf Rechtsanwalt ist), dass die Eigentümerversammlung „ihr Ermessen falsch ausgeübt“ habe, da das Interesse der Eigentümergemeinschaft mit dem Interesse des einzelnen Eigentümers hätte abgewogen werden müssen. (AG München, 482 C 13922/16)
Quelle: IVD
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