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Der Vermieter ist nicht verpflichtet, eine vermietete Wohnung laufend dem neuesten Stand der Technik, z. B. hinsichtlich des Wärme- und Schallschutzes anzupassen. Daher stellt z. B. eine aus heutiger Sicht unzureichende Wärmedämmung keinen Mangel dar. Ein Mieter, der eine Wohnung in einem im Jahre 1956 errichteten Haus bezieht, muss sich darüber im Klaren sein, dass ein wesentlich erhöhter Beheizungsaufwand erforderlich ist, um ein schadenfreies Wohnen (Vermeidung von Schimmel) zu ermöglichen (LG Waldshut-Tiengen, Urteil v. 9.6.2004, 2 S 139/03).
Ferner kann der Mieter einer Altbauwohnung (ohne eine ausdrückliche anderweitige Zusicherung) nur erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Standart aufweisen, der der üblichen Ausstattung vergleichbarer Wohnungen entspricht, wobei u. a. auch das Alter des Gebäudes zu berücksichtigen ist. Insofern hat der Mieter gewisse Unzulänglichkeiten einer Altbauwohnung, die allgemein verbreitet sind, z. B. Zuglufterscheinungen hinzunehmen. Der Mieter kann auch nur ein Wärmeschutzniveau verlangen, das zurzeit der Errichtung des Gebäudes üblich war (LG Karlsruhe, Urteil v. 23.9.2005, 9 S 157/05, DWW 2005, 426). Dementsprechend können im Hinblick auf den im Zeitpunkt der Errichtung der Wohnung geltenden Baustandart bestimmte Mängel (z. B. leichte Undichtigkeit von Fenster oder Türen) als vertragsgemäße Beschaffenheit angesehen werden, wenn dem Mieter bei Vertragsabschluss das Alter und die Ausstattung der Wohnung bekannt war (so bereits LG Düsseldorf, DWW 2000, 27). Unbeschadet dessen kann der Mieter wegen der schlechten Isolierung von Fenstern der Mietwohnung keine Rechte mehr herleiten, wenn er dies erstmals nach Umstellung auf eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung beanstandet, weil ihm die ermittelten Heizkosten zu hoch erscheinen. Allein der Kostenaspekt kann insofern einen Sachmangel nicht begründen (so KG Berlin, Urteil v. 4.7.2005, 8 U 13/05, WuM 2005, 774).
Quelle: http://www.haus-und-grund-muenchen.de
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