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Mieter dürfen bohren – wenn es sein muss, sogar 32 Dübellöcher im Badezimmer, ohne beim Auszug renovieren zu müssen. Zu diesem Ergebnis kommt zumindest das Landgericht Hamburg. 32 Dübellöcher seien zwar viel. „Die Frage, ob der Vermieter Schadensersatz verlangen kann und ab wann die Grenze des vertragsgemäßen Gebrauchs überschritten ist, darf jedoch nicht schematisch nach der Anzahl der Dübellöcher beantwortet werden“, so das Landgericht. Entscheidend sei, dass der Mieter selbst, um das Badezimmer überhaupt nutzen zu können, Halter für Spiegel, Spiegelkonsole und Spiegellampen, Handtücher, Zahnputzgläser, Seifenschale, Klopapierrolle, Klobürste sowie eine Duschstange und einen Haltegriff an der Badewanne angebracht und hierfür die notwendigen Dübellöcher gebohrt hatte. Dabei handele es sich um Gegenstände, die üblicherweise zur Ausstattung eines Badezimmers gehören, meint das Gericht.
AZ 307 S 50/01
Quelle: http://www.ista.de/
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