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Wird ein Verwalter vorzeitig abberufen und ficht er diesen Beschluss an, so hat er gleichwohl die Verwaltungsunterlagen an die Wohnungseigentümergemeinschaft herauszugeben. Die Anfechtung macht den Abberufungsbeschluss nicht unwirksam und führt auch nicht zu einer Art aufschiebender Wirkung, entschied das AG Syke.
Kommentar
Die Entscheidung folgt der herrschenden Meinung. Es ergibt sich bereits aus dem Gesetz, dass ein Beschluss gültig ist, „solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.“ Außerdem widerspricht das Abwarten bis zu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung den Interessen der Gemeinschaft. Diese ist ohne ihre Unterlagen nämlich nicht in der Lage, ihre Geschäfte zu führen. Letztlich kommt es in der Praxis bei einer vorzeitigen Verwalterabwahl meist nicht mehr zur Wiederaufnahme der Verwaltertätigkeit, da das Vertrauensverhältnis zerstört ist. Häufig wird eine Einigung dahingehend erzielt, dass der Verwalter seine Tätigkeit gegen Zahlung einer bestimmten, sich an der ursprünglichen „Amtszeit“ richtenden Summe beendet. Dann hat er ohnehin keine Verwendung mehr für die Unterlagen. Macht er nach erfolgreicher Anfechtung seiner Abwahl weiter, hat er seinerseits Anspruch auf Rückgabe der Unterlagen.
Autor: Susanne Tank – tank@bethgeundpartner.de
Fundstelle: AG Syke, Urteil vom 26.9.2008, 10 C 1275/08, ZWE 2008, 489
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