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Wer haftet für Nachforderungen, die sich aus einer zeitlich nach dem Eigentümerwechsel beschlossenen Jahresabrechnung für frühere Jahre ergeben?
BGH – Urteil vom 15.12.2017 – V ZR 257/16:
Der Erwerber einer Eigentumswohnung haftet ab seiner Eintragung im Grundbuch für Verbindlichkeiten, die in der anteilmäßigen Verpflichtung zum Tragen der Lasten und Kosten (§ 16 Abs. 2 WEG) wurzeln, auch dann, wenn es sich um Nachforderungen aus Abrechnungen für frühere Jahre handelt, sofern der Beschluss der WEG, durch den die Nachforderungen begründet wurden (= Abrechnungsspitze (!) – § 28 Abs. 5 WEG), erst nach der Eigentumsumschreibung gefasst worden ist.
Für Verbindlichkeiten, die vor der Eigentumsumschreibung begründet (= beschlossen) wurden und fällig geworden sind, haftet der Erwerber und spätere Eigentümer hingegen nicht.
Quelle © FRIES Rechtsanwälte – www.friesrae.de
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