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Rechtsfrage:
Entspricht ein Mehrheitsbeschluss über den Nichtabschluss einer Terrorversicherung ordnungsgemäßer Verwaltung?
Hierzu AG Koblenz, Urteil vom 28.05.2008 – Az.: 133 C 2288/07:
Der Abschluss einer Terrorversicherung ist nicht wegen § 21 Abs. 5 Ziff. 3 WEG zwingend vorgeschrieben. Es handelt sich nicht um eine Feuerversicherung. Wenn die Gemeinschaft das Terror-Risiko trotz der exponierten Lage des Objekts (hier: Großgebäude mit das Stadt- und Landschaftsbild prägendem Charakter) als zu vernachlässigen einstuft, weil es sich nicht um ein öffentliches Gebäude – noch dazu mit besonderer Symbolik – handelt, so ist diese Entscheidung vertretbar und entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.
Quelle: www.friesrae.de
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