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Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.02.2005
– VIII ZR 22/04 –
Zu Mängelansprüchen beim Eigentümerwechsel
Ein neuer Eigentümer kann sich bei Mängeln an der Wohnung nicht darauf berufen, der Vorbesitzer habe diese zu verantworten. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.
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Im Fall hatte der alte Vermieter einen Mangel nicht beseitigen lassen. Der BGH hat entschieden, dass von einem Mieter gerügte Mängel von dem neuen Eigentümer beseitigt werden müssen. Der neue Eigentümer hatte versäumt, mit dem Verkäufer der vermieteten Wohnung eine Haftungsvereinbarung für Schadensfälle zutreffen.
Vorinstanzen:
LG Hamburg, AG Hamburg
der Leitsatz
Befindet sich der Vermieter von Wohnraum dem Mieter gegenüber mit der Beseitigung eines Mangels im Verzug, so wirkt im Fall der Grundstücksübereignung die einmal eingetretene Verzugslage nach dem Eigentumsübergang in der Person des Erwerbers fort. Tritt der Schaden in diesem Fall nach dem Eigentumsübergang ein, so richten sich die Ansprüche des Mieters nicht gegen den Grundstücksveräußerer, sondern gegen den Grundstückserwerber.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2005
Quelle: ra-online
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