Maximilianstr. 16
53111 Bonn
Telefonzeiten:
Mo. - Do.: 9-12 u. 14-16 Uhr
Fr.: von 9-12 Uhr
Bürozeiten:
Mo. - Do.: 9-17
Fr.: von 9-15 Uhr
|
Auch bei einer wirksamen fristlosen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses kann das Gericht eine Räumungsfrist von bis zu sieben Monaten gewähren. Auf diesem Weg erreichte eine Mieterin in Brandenburg eine Räumungsfrist von drei Monaten. Sie wurde zuvor wegen „regelwidrigen Verhaltens“ und „bestimmten Vorkommnissen“ vom Vermieter abgemahnt, bevor er ihr fristlos kündigte und in einem Teil-Anerkenntnisurteil die Herausgabe der Wohnung erreichte. Die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung stand zwar in Frage, das Gericht stellte jedoch fest, dass selbst bei wirksamer fristloser Kündigung und Anerkenntnis der Mieterin eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren sei. Kommentar Das Gericht kann von Amts wegen eine angemessene Räumungsfrist bestimmen. Unter anderem ist dabei zu berücksichtigten, wie angespannt die Lage auf dem Wohnungsmarkt ist oder in welcher psychischen Verfassung der Räumungsschuldner sich befindet. Eine Räumungsfrist von Amts wegen muss vor allem dann in Betracht gezogen werden, wenn der ehemalige Mieter und Räumungsschuldner mit einer Räumungsanordnung ohne Räumungsfrist nicht zu rechnen brauchte. Ziel der Frist ist es, dem Räumungsschuldner zu ermöglichen, sich angemessenen Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen zu beschaffen zu können. Autor: Bettina Baumgarten – baumgarten@bethge-legal.com Fundstelle: AG Brandenburg, Urteil vom 10.09.2018, 31 C 34/18, IBRRS 2018, 2922 |
Wir sind fachkompetent und kennen die Gesetze…
Wir verwalten seit 1969 Eigentums- und Mietwohnungen, Miet- und Geschäftshäuser zur vollen Entlastung der Eigentümer zu günstigen Konditionen, mit Kompetenz, Professionalität und Engagement. Profitieren Sie von unserer Erfahrung – wir stellen uns Ihren Ansprüchen.
Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit unter Einstellungen widerrufen oder anpassen.
Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.