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von Ralf Schulze Steinen | 02.10.2018
Die Beklagten hatten nach der Teilungserklärung samt Gemeinschaftsordnung ein Sondernutzungsrecht Garten inne. Sie fällten einen dort wachsenden Baum eigenmächtig.
Die Kläger begehrten klagweise, dass auf dem Sondernutzungsrecht Garten ein neuer Baum angepflanzt wird. Das Fällen des Baums sei ihrer Auffassung nach eine Beschädigung des Gemeinschaftseigentums.
Zu Recht?
Nein – das Amtsgericht weist die Klage ab.
Zwar sei richtig, dass ein Sondernutzungsrecht Garten den Berechtigten grundsätzlich nicht dazu berechtige, einen dort wachsenden Baum zu fällen, weil es sich um Gemeinschaftseigentum handle.
Dessen bauliche Veränderung bedürfe grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer – § 22 Abs. 1 WEG.
Im vorliegenden Fall sei aber durch die Teilungserklärung samt Gemeinschaftsordnung anderes ausdrücklich geregelt, weil hiernach der jeweils Berechtigte mit dem Sondernutzungsrecht Garten beliebig – quasi wie ein Alleineigentümer – verfahren dürfe.
Deshalb sei das Fällen des Baums nicht zu beanstanden.
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