Wirtschaftsplan: Kein Beschluss ohne vorherige Übersendung!

Wirtschaftsplan: Kein Beschluss ohne vorherige Übersendung!

von Ralf Schulze Steinen | 29.05.2018

Wirtschaftsplan: Kein Beschluss ohne vorherige Übersendung!

 

Ein Beschluss über den Wirtschaftsplan wird auf Beschlussanfechtung hin für ungültig erklärt, sofern er den Wohnungseigentümern zuvor nicht übersandt worden ist.

 

Dies hat das LG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.03.2018, 2 – 13 S 184/16 entschieden

 

DER FALL:

 

Der Wirtschaftsplan war Gegenstand einer Wohnungseigentümerversammlung. Die Wohnungseigentümer fassten genehmigenden Beschluss.

Ein Wohnungseigentümer erhob Beschlussanfechtungsklage mit folgender Begründung:

Der  Verwalter habe es verabsäumt, den Wirtschaftsplan zuvor zu übersenden, weshalb man diesen vor der Beschlussfassung nicht hinreichend habe überprüfen können.

Das Amtsgericht wies die Beschlussanfechtungsklage ab.

Zu Recht?

 

DIE ENTSCHEIDUNG:

 

Nein – das LG Frankfurt/Main gibt der Beschlussanfechtungsklage statt.

Unstreitig habe der Verwalter den Wirtschaftsplan vor der Wohnungseigentümerversammlung den Eigentümern nicht übersandt.
 
Insofern gelte aber, dass eine Übersendung von Unterlagen zu einem vorgeschlagenen Beschluss erforderlich sei, wenn für die Beschlussfassung eine eingehende inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Unterlagen von wesentlicher Bedeutung ist.
 
Dies werde regelmäßig – auch von der Kammer – im Hinblick auf die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan nach WEG angenommen.
 
Indem den Eigentümern im Vorfeld kein Entwurf letzteren übersandt worden sei, sei ihnen nicht ausreichend ermöglicht worden, sich auf die diesbezügliche Beschlussfassung vorzubereiten.
 
Insbesondere hatten die Wohnungseigentümer nicht die Möglichkeit, den Wirtschaftsplan auf inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen und gegebenenfalls noch Einsicht in die Verwaltungsunterlagen zu nehmen.
 

PRAXISHINWEIS:

 

Die Entscheidung ist richtig.

Es geht letztlich um § 23 Abs. 2 WEG, der lautet wie folgt:

Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.

Der Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.01.2012, V ZR 129/11, hatte bereits im Jahr 2012 angedeutet:

Eine ordnungsgemäße Beschlussfassung kann es allerdings im Einzelfall erfordern, den Wohnungseigentümern unabhängig von der ausreichenden Bezeichnung des Gegenstands der Beschlussfassung in der Einladung eine Unterlage zur Verfügung zu stellen, um ihnen eine inhaltliche Befassung mit dem Beschlussgegenstand zu ermöglichen. Das mag etwa bei der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan geboten sein.

Unseres Erachtens stellt das Versäumnis des Verwalters einen Grund dar, ihm die Kosten des Beschlussanfechtungsverfahrens nach § 49 Abs. 2 WEG aufzuerlegen.

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Ralf Schulze Steinen, Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht.