Maximilianstr. 16
53111 Bonn
Telefonzeiten:
Mo. - Do.: 9-12 u. 14-16 Uhr
Fr.: von 9-12 Uhr
Bürozeiten:
Mo. - Do.: 9-17
Fr.: von 9-15 Uhr
von Ralf Schulze Steinen | 29.05.2018
Der Wirtschaftsplan war Gegenstand einer Wohnungseigentümerversammlung. Die Wohnungseigentümer fassten genehmigenden Beschluss.
Ein Wohnungseigentümer erhob Beschlussanfechtungsklage mit folgender Begründung:
Der Verwalter habe es verabsäumt, den Wirtschaftsplan zuvor zu übersenden, weshalb man diesen vor der Beschlussfassung nicht hinreichend habe überprüfen können.
Das Amtsgericht wies die Beschlussanfechtungsklage ab.
Zu Recht?
Nein – das LG Frankfurt/Main gibt der Beschlussanfechtungsklage statt.
Die Entscheidung ist richtig.
Es geht letztlich um § 23 Abs. 2 WEG, der lautet wie folgt:
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.
Der Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.01.2012, V ZR 129/11, hatte bereits im Jahr 2012 angedeutet:
Eine ordnungsgemäße Beschlussfassung kann es allerdings im Einzelfall erfordern, den Wohnungseigentümern unabhängig von der ausreichenden Bezeichnung des Gegenstands der Beschlussfassung in der Einladung eine Unterlage zur Verfügung zu stellen, um ihnen eine inhaltliche Befassung mit dem Beschlussgegenstand zu ermöglichen. Das mag etwa bei der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan geboten sein.
Unseres Erachtens stellt das Versäumnis des Verwalters einen Grund dar, ihm die Kosten des Beschlussanfechtungsverfahrens nach § 49 Abs. 2 WEG aufzuerlegen.
Noch Fragen?
Die Antworten erhalten Sie von unserem Partner
Ralf Schulze Steinen, Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht.
Wir sind fachkompetent und kennen die Gesetze…
Wir verwalten seit 1969 Eigentums- und Mietwohnungen, Miet- und Geschäftshäuser zur vollen Entlastung der Eigentümer zu günstigen Konditionen, mit Kompetenz, Professionalität und Engagement. Profitieren Sie von unserer Erfahrung – wir stellen uns Ihren Ansprüchen.
Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit unter Einstellungen widerrufen oder anpassen.
Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.