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von Ralf Schulze Steinen | 10.10.2018
Die klagende Mieterin hatte im Jahr 2002 eine unrenovierte Wohnung von der beklagten Vermieterin angemietet.
Die Klausel im Wohnraummietvertrag, aufgrund derer die Schönheitsreparaturenauf die Mieterin abgewälzt werden sollten, war unwirksam.
Mit ihrer Klage begehrte die Mieterin von der Vermieterin die Zahlung eines Vorschusses in Geld für die Renovierung der Wohnung, also die Durchführung von Schönheitsreparaturen.
Zu Recht?
Nein – das LG Berlin weist die Klage ab.
1.
Die Klägerin habe eine unrenovierte Wohnung angemietet.
Diesen Zustand der Wohnung hätten die Parteien – außerdem – ausdrücklich als vertragsgemäß vereinbart.
Eine unrenovierte Wohnung sei daher die mietvertraglich vereinbarte Soll-Beschaffenheit der Wohnung.
2.
Ein Mietmangel i. S. v. § 536 BGB, der eine Instandhaltungs- / Instandsetzungspflicht des Vermieters nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB zur Folge habe, liege vor, wenn die Ist-Beschaffenheit der Mietsache negativ von der Soll-Beschaffenheit abweiche.
Dies sei nach dem Zustand der Mietsache bei Vertragsschluss sowie etwaiger ergänzender Vertragsabreden der Parteien zu beurteilen.
Danach treffe die Beklagte vorliegend gerade keine Instandhaltungspflicht.
Denn die Vornahme der von der Klägerin verlangten Renovierung würde zu einer deutlich über den vertraglich geschuldeten Soll-Zustand der Wohnung hinausgehenden Verbesserung führen, die die Beklagte nicht schulde.
3.
Zwar sei es nachvollziehbar, dass sich die unrenovierte Wohnung nach Jahren der Nutzung dekorativ – weiter – verschlechtert habe.
Eine graduelle Verschlechterung des ursprünglichen Renovierungszustands rechtfertige aber dennoch kein anderes Ergebnis.
Denn in all diesen Fällen habe der Mieter die (mindestens) unrenovierte Wohnung als vertragsgerecht akzeptiert und ein Anspruch gegen den Vermieter auf Vornahme von Renovierungsarbeiten scheide damit von vorne herein aus.
4.
Ein Anspruch der Klägerin auf Verbesserung des Dekorationszustands der Wohnung könne mithin erst dann gegeben sein, wenn die Wohnung inzwischen einen „verkommenen“ Zustand aufweise, Renovierungsarbeiten also erforderlich wären, um Substanzschäden vorzubeugen.
Dafür sei jedoch nichts ersichtlich.
1.
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