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Eine Miteigentümerin der von uns verwalteten Wohnanlage möchte einen Sichtschutz am Balkongitter anbringen in Form eines weißen Markisenstoffes, was gut sichtbar sein wird.
Einige andere Bewohner/innen der Wohnanlage haben Sichtschutze in unterschiedlichen Farben angebracht.
Der Paragraph 8 der Teilungserklärung lautet:
Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum
(1) Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum, insbesondere auch der Außenanlage, der Außenseite des ebäudes, der Wohnungsabschlußtüren; der Eingangsanlage, des Treppenhauses, der gemeinschaftlich genutzten ellerräume usw. dürfen nur mit Zustimmung des Verwalters vorgenommen werden; dies gilt auch
für das Anbringen von Schildern. Bei wesentlichen Veränderungen soll dieser die Zustimmung der Wohnungseigentümerversammlung
einholen.
(2) Das gleiche gilt für Veränderungen an den Balkonen, Terrassen und Dachterrassen einschließlich Brüstung nd Geländer oder den Rolladen, auch soweit diese im ondereigentum stehen.
Nunmehr stellt der Beirat die Frage, ob die Anbringung von weißen Markisenstoff einer Genehmigung der Verwaltung bedarf, oder ob eine Beschlussfassung in einer Wohnungseigentümerversammlung erforderlich ist. Wäre es z. B. sinnvoll, einen Beschluss zu fassen, wonach eine einheitliche Farbe/Ausführung für die Anbringung von Sichtschutzen und anderen Balkonverkleidungen festgelegt wird?
Mit freundlichen Grüßen
gz. D….
Sehr geehrter Herr D….,
als beratendes Mitglied des BVI nehme ich zu Ihrer Anfrage Stellung wie folgt:
1. Das Anbringen eines Sichtschutzes stellt, auch ohne baulichen Eingriff, eine genehmigungspflichtige bauliche Veränderung dar, wenn der optische Gesamteindruck der Anlage nicht unwesentlich verändert wird und hierdurch andere Wohnungseigentümer über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.
Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass offensichtlich schon andere verschiedenfarbige Sichtschutze angebracht wurden, bereits fraglich.
2. ie Regelung der Gemeinschaftsordnung ist nach aktueller Rechtsprechung dahingehend auszulegen, dass die Zustimmung des Verwalters nur als zusätzliche Genehmigung zu einer beschlussweisen Genehmigung durch die Eigentümerversammlung hinzutritt, eine beschlussweise Genehmigung der Eigentümerversammlung daher ohnehin einzuholen ist.
3. insichtlich einer (sicherlich sinnvollen) allgemeinen beschlussweisen Regelung zur Anbringung von Sichtschutzen ist zu beachten, dass u.U. der Anspruch der Gemeinschaft auf Entfernung der bereits angebrachten unterschiedlichen Sichtschutze bereits verjährt sein kann (3 Jahre ab Anbringung zum Jahresende) und somit die Beschlussfassung anfechtbar ist, soweit eine andere Gestaltung als die der bereits angebrachten Sichtschutze festgelegt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Rüdiger Fritsch. Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht
Mail: info@krall-kalkum.de
Web: www.krall-kalkum.de
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