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Die Zusicherung der Größe einer Wohnung kann nicht aus der Mietanzeige oder der mündlichen Äußerung des Vermieters bei Vertragsschluss entnommen werden. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände gilt eine bestimmte Quadratmeterangabe als Zusicherung. Ein Mieter kann andernfalls nicht die teilweise Rückzahlung der Kaltmiete und der Nebenkosten verlangen. (AG Hagen, U. v. 14.04.2008 – 9 C 500/07)
Auf Grund einer Mietannonce mit der Angabe, die Wohnung habe 100 Quadratmeter, besichtigte der Kläger die Wohnung und mietete sie. Der Vermieter soll dabei bestätigt haben, die Wohnung sei 100 Quadratmeter groß. Der Mietvertrag enthielt dazu keine Angaben. Nach acht Jahren ließ der Mieter auf Grund von Äußerungen von Handwerkern bei Renovierungsarbeiten die Größe nachmessen. Diese Messung ergab eine Quadratmeterzahl von 89,71. Er verlangte dementsprechend eine Rückzahlung der Kaltmiete und der Nebenkosten von etwa 10 Prozent. Er begründete dies damit, dass es ihm bei der Anmietung der Wohnung auf die Größe angekommen sei, da er die Wohnung mit Kindern beziehen wollte, was er auch tat.
Vor Gericht scheiterte er mit seinem Anliegen. Das Gericht war der Auffassung, dass die tatsächliche Größe der Wohnung im Mietvertrag nicht vereinbart worden sei. Es sei nicht ersichtlich, dass es dem Mieter gerade auf die Größe angekommen sei, vielmehr habe er die Wohnung nach Besichtigung als ausreichend für sich und seine Familie angesehen. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vermieter eine bestimmte Größe zusichern wollte. Sonst hätte zumindest im Mietvertrag die Quadratmeterzahl enthalten sein müssen. Daher seien auch die Nebenkosten als pauschale Kosten vereinbart worden. Die Angaben in Annoncen seien überdies lediglich als Beschreibung des Objekts zu werten. Zudem spreche gegen die Auffassung des Mieters, dass die Größe für ihn bei Abschluss des Vertrages wesentlich gewesen sei, dass er erst nach acht Jahren eine Nachmessung vornehmen ließ.
Quelle: http://www.friesrae.de – FRIES Rechtsanwälte, Nürnberg
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