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Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch einen Mehrheitsbeschluss das Spielen von Hunden auf den Rasenflächen der Wohnanlage erlauben und das Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der dafür vorgesehenen Stellplätze untersagen. Beide Beschlüsse sind durch § 15 Abs. 2 WEG gedeckt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Itzehoe hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Wohnungseigentümer klagte gegen zwei Beschlüsse, die durch die Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich beschlossen wurden. Der eine Beschluss untersagte das Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der dafür zugewiesenen Stellplätze. Diese Regelung hatte folgenden Hintergrund: Der klägerische Wohnungseigentümer und sein Sohn, der ebenfalls über eine Wohnung in der Anlage verfügte, besaßen zwei nebeneinander liegende Stellplätze. Quer vor diesen Stellplätzen parkten hin und wieder der Kläger selbst oder dessen Gäste ihre Fahrzeuge.
Der andere Beschluss erlaubte die Nutzung der Rasenflächen der Wohnanlage zum Spielen mit Hunden. Untersagt war aber die Verwendung der Rasenflächen als Hundeklo.
Nach Auffassung des Landgerichts Itzehoe sei der Mehrheitsbeschluss bezüglich des Verbots des Parkens von Fahrzeugen außerhalb der dafür vorgesehenen Stellflächen wirksam gewesen. Die Regelung habe gemäß § 15 Abs. 2 WEG getroffen werden können. Das Parken außerhalb der den Wohnungseigentümern zugewiesenen Stellplätze habe keinen billigenswerten Gebrauch des Gemeinschaftseigentums dargestellt, da dadurch das Parken der anderen Wohnungseigentümer erheblich erschwert worden sei.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft habe nach Ansicht des Landgerichts ferner die Erlaubnis zum Spielen mit Hunden auf den Rasenflächen gemäß § 15 Abs. 2 WEG mehrheitlich beschließen dürfen. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, ob zugleich eine Anleinpflicht aufgenommen wird oder nicht. Soweit die Teilungserklärung keine Einschränkungen zur Tierhaltung enthält, müsse jeder Wohnungseigentümer damit rechnen, dass eine großzügige Gebrauchsregelung mehrheitlich beschlossen wird. Die mit der erlaubten Nutzung einhergehenden Beeinträchtigungen, wie zum Beispiel Bellen oder Hundehaare, seien als geringfügig anzusehen und müssen somit geduldet werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2015
Quelle: Landgericht Itzehoe, ra-online (zt/ZMR 2014, 912/rb)
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