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Bei der Verwalterwahl oder –abwahl kann das Prinzip, nach dem abgestimmt wird, durch Vereinbarung von der gesetzlichen Regelung der Abstimmung nach Köpfen auf eine Abstimmung nach Miteigentumsanteilen oder Einheiten abgeändert werden. Damit ist klargestellt, dass die Regelung in der Teilungserklärung, Abstimmungen erfolgen entweder nach Einheiten (= Objektprinzip) oder Miteigentumsanteilen (= Wertprinzip), auch für die Verwalterwahl oder –abwahl gilt.
Praxistipp
Der BGH hat nunmehr auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des neuen WEG klargestellt, dass bei der Verwalterwahl oder –abwahl das in einer Gemeinschaftsordnung gewählte Stimmrechtsprinzip der gesetzlichen Regelung (= Kopfprinzip) vorgeht. In der Vergangenheit waren Stimmen laut geworden, die in einer solchen Regelung einen Verstoß gegen § 26 Abs. 1 S. 5 WEG gesehen hatten. Diese Einschätzung veranlasste so manchen Verwalter dazu, die Auszählung einmal nach Köpfen und einmal nach dem vereinbarten Stimmrechtsprinzip vorzunehmen. Diese Praxis der doppelten Stimmauszählung, die ohnehin nicht zulässig ist, weil sie unter Umständen zu anderen Ergebnissen führen kann, ist damit jedenfalls bei der Verwalterwahl und –abwahl nicht länger notwendig.
Autor: Susanne Tank – tank@bethgeundpartner.de
Fundstelle: BGH, Urteil vom 28. Oktober 2011, V ZR 253/10 (Fortführung des Beschlusses vom 19. September 2002 – V ZB 30/02) – www.bundesgerichtshof.de
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