Wohnungsmängel „verjähren“ nicht

Mietrecht:
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Anspruch eines Mieters gegen seinen Vermieter, einen Mietmangel zu beseitigen, nicht verjähren kann. Vermieter seien verpflichtet, den Wohnraum in einem anstandslosen Zustand zu vermieten – und das andauernd. Eine derartige Dauerverpflichtung könne nicht verjähren, weil der Anspruch täglich neu entstehe. (Im konkreten Fall war die Lärm- und Schalldämmung in einer Dachgeschosswohnung zu verbessern. Der Mieter unter der Wohnung wurde durch zu laute Tritte sowie Geräusche von der Toilette des Nachbarn belästigt.) (AZ: VIII ZR 104/09)

Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser.