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Hierzu BGH – Urteil vom 17.11.2011 – Az. V ZB 134/11:
Im Kostenfestsetzungsverfahren sind die Kosten festzusetzen, die nach den Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO erstattungsfähig sind (§ 103 Abs. 1 ZPO). Das sind nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten unter Einschluss der durch notwendige Reisen und durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandenen Zeitversäumnis nach Maßgabe der §§ 20, 22 JVEG.
Zu diesen Kosten kann die Sondervergütung für die Begleitung gerichtlicher Verfahren, welche die WEG mit der Wohnungseigentümergemeinschaft in dem Verwaltervertrag vereinbart hat, gehören. Allerdings ist nicht unumstritten, ob die Vereinbarung mit dem Verwalter über eine Vergütung für die Begleitung eines Rechtsstreits, bei dem die Wohnungseigentümergemeinschaft anwaltlich vertreten ist, überhaupt ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.
Die Gewährung einer Sondervergütung entspricht zumindest dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die vergütete Tätigkeit nicht schon mit der allgemeinen Verwaltervergütung abgegolten ist. Diese Voraussetzung wurde bereits für den Fall bejaht, dass der Verwalter den Einziehungsprozess der Gemeinschaft selbst führt und sich nicht anwaltlich vertretenlässt (BGH, BGHZ 122, 327, 332).
Die Sondervergütung ist hingegen nicht erstattungsfähig, wenn Zahlungsansprüche gegen säumige Miteigentümer nicht durch die anspruchsberechtigte WEG als Verband eingeklagt werden, sondern auf Grund einer Prozessstandschaft durch den Verwalter der Anlage im eigenen Namen.
Quelle: http://www.friesrae.de/
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