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Verwaltervertrag
Hierzu gleichfalls BGH – Urteil vom 17.11.2011 – Az. V ZB 134/11:
Vertragspartner des Verwalters sind nicht die einzelnen Wohnungseigentümer, sondern ist die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband. In diesem Vertrag können daher ohne deren Mitwirkung keine Verpflichtungen zu Lasten der einzelnen Wohnungseigentümervorgesehen werden. Sie wären als Verpflichtungen zu Lasten Dritter nichtig (z. B. Verpflichtung zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses). Solche Verpflichtungen könnten nur durch die Teilungserklärung, durch eine Vereinbarung oder nach Maßgabe von § 21 Abs. 7 WEG durch Beschluss der Wohnungseigentümer begründet werden.
Quelle: http://www.friesrae.de/
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