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Der gegen den Verwalter gerichtete Anspruch auf Auskunft zu Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan steht allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich als unteilbare Leistung zu; erst wenn sie davon trotz Verlangens eines einzelnen Eigentümers keinen Gebrauch machen, kann dieser allein die Auskunft verlangen. Außerdem besteht ein Individualanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers dann, wenn sich das Auskunftsverlangen auf Angelegenheiten bezieht, die ausschließlich ihn (Bsp.: versicherter Wasserschaden allein in seinem Sondereigentum) betreffen.
Eigentümer können Auskünfte (nur) in der Versammlung verlangen. Ein einzelner Sondereigentümer kann im Wege der Beschlussfassung verlangen, dass ein solcher Auskunftsanspruch vom Verband als (alleinigem) Vertragspartner des Verwalters geltend gemacht wird. Ein Negativbeschluss verhindert – zumindest zeitweise – die mehrfache Inanspruchnahme des Verwalters wegen desselben Sachverhalts und öffnet den Weg zu einer Alleingeltendmachungsbefugnis des einzelnen Eigentümers – auch wenn dieser nicht allein betroffen ist.
Dr. Olaf Riecke
www.riecke-hamburg.de
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